Inhalt:
Art. 1: Name und Sitz
Art. 2: Zweck des Vereins
Art. 3: Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 4: Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 5: Mitgliedsbeiträge
Art. 6: Ehrenmitgliedschaft
Art. 7: Vereinsorgane
Art. 8: Aufgaben des Vorstandes
Art. 9: Wahl der Vorstandschaft und Funktionäre
Art. 10: Finanzen
Art. 11: Jahreshauptversammlung
Art. 12: Satzungsänderungen und Sachanträge
Art. 13: Auflösung des Stammtisches
Art. 14: Legitimation der Stammtischsatzung
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Art. 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ Doc´s Club - Stammtisch Rockenbrunn"
(2) Er ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Gegründet wurde der Verein am 03.Dezember 2003.
(4) Der Verein hat seinen Sitz im Stammlokal Gasthaus Rockenbrunn, Rockenbrunn 1, 90552 Rockenbrunn)
Art. 2: Zweck des Vereins
Der Stammtisch will seine Mitglieder zum geselligen Beisammensein vereinen. Es gilt als erstes Ziel des Stammtisches die Freundschaft und Kameradschaft untereinander durch Stammtischtreffen sowie verschiedene Aktivitäten zu stärken.
(1) Der Stammtisch findet immer am zweiten Samstag im Monat um 19.00 Uhr statt. Die Sitzungen finden vorwiegend im Vereinslokal statt. Sie können auch bei rechtzeitiger Bekanntgabe in anderen Lokalitäten statt finden.
(2) Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut.
(3) Er ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Art. 3: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche, männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und die die Zwecke des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.
(2) Aufnahmevoraussetzungen:
a) Vorschlag von mindestens einem Stammtischmitglied.
b) Voraussetzung für einen Neuaufnahme ist die vorherige, 3malige Anwesenheit des potentiellen Neumitglieds zur monatlichen Sitzung.
c) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist weiterhin ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand frühestens im Zeitpunkt der dritten Anwesenheit des potentiellen Neumitglieds zur Monatssitzung zu richten ist.
d) Über die Aufnahme eines Neumitgliedes kann auf Antrag geheim und schriftlich abgestimmt werden. Vor der Abstimmung ist eine allgemeine Aussprache möglich. Die Abstimmung selbst wird bei der Monatsversammlung durchgeführt. Dabei müssen insgesamt mindestens 12 Mitglieder abstimmen. Ist ein Mitglied am Tag der Abstimmung verhindert bzw. nicht anwesend kann die Abgabe der Stimme auch vorher beim 1. oder 2. Vorstand eingereicht werden. Bei mehr als drei „Nein-Stimmen“ ist die Mitgliedschaft abgelehnt. Stimmenthaltung gilt als Zustimmung, nicht abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
e) Die Mitgliedschaft beginnt bei Aufnahme in den Verein mit dem Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung und der erfolgreichen Zustimmung der Mitglieder in der Monatssitzung. Zudem ist jedes Neumitglied verpflichtet bei seiner ersten Teilnahme am Stammtisch eine Runde Schnaps an die anwesenden Mitglieder zu entrichten.
f) Der Aufnahmeantrag kann jederzeit neu gestellt werden.
g) Nachdem das Neumitglied alle obigen Voraussetzungen erfüllt hat, ist es ferner verpflichtet nachfolgende Dienste zu leisten: Nach Aufforderung eines Mitgliedes ist das Neumitglied (genannt „Stift“) verpflichtet, die Getränke zu holen bzw. für die Verpflegung zu sorgen. Die Verpflichtung zu diesem Dienst erstreckt sich auf einen Zeitraum von 3 Monaten. Bei Nichtanwesendheit des Stifts bei der monatlichen Sitzung während der 3 Monate verlängert sich der Dienst jeweils um einen Monat. Für diesen Dienstzeitraum ist der Stift schließlich verpflichtet eine farbige Perücke zu tragen.
Art. 4: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 30 Tagen einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft, in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Art. 5: Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt: Für aktive Mitglieder 50 Euro pro Jahr. Für passive Mitglieder: 25 Euro pro Jahr.
(2) Der Beitrag wird per Überweisung oder Dauerauftrag zum 01.01 eines jeden Jahres geleistet.
(3) Wird der fällige Jahresbeitrag von einem Mitglied nicht fristgemäß zum 01.01. geleistet, so erhöht sich dessen Mitgliedsbeitrag pro versäumten Monat um 2 Euro.
Art. 6: Ehrenmitgliedschaft
Die Monatsversammlung kann Mitglieder, die sich um den Stammtisch besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung setzt den Vorschlag durch ein Mitglied in schriftlicher Form voraus. Die Ernennung ist erfolgt, wenn alle bei der
Monatsversammlung anwesende Mitglieder zustimmen. Stimmenthaltung gilt als Zustimmung. Bereits bei einer „Nein-Stimme“ ist die Ehrenmitgliedschaft nicht möglich. Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich.
Art. 7: Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vorstandschaft.
(2) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
1. dem ersten Vorsitzenden (Präsident)
2. dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
3. dem ersten Schatzmeister (1. Kassier)
4. dem zweiten Schatzmeister (Stellvertreter des 1. Schatzmeisters)
5. dem ersten Schriftführer
6. dem zweiten Schriftführer (Stellvertreter des 1. Schriftführers)
(3) Für Mitglieder der Vorstandschaft im Sinne des Abs. 2 gilt:
a) Sie können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind.
b)Sie werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit absoluter Mehrheit (50% + 1 Stimme) gewählt.
c) Die Wiederwahl ist zulässig.
d) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
e) Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende im Falle der tatsächlichen Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
f) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus der Vorstandschaft aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder verpflichtet, bis zur Wahl eines Nachfolgers die Rechtsgeschäfte des Stammtisches weiterzuführen. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
Art. 8: Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen Namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Art. 9: Wahl der Vorstandschaft
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 2 Stammtischmitgliedern, zu bestimmen. Diese zwei Mitglieder sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Gewählt wird in geheimer Abstimmung. Ämterhäufung ist ausgeschlossen. Je Durchgang hat jedes Mitglied drei Stimmen. Findet sich für die Wahl in ein Amt der Vereinsführung kein Kandidat, wird unter allen Stammtischmitgliedern, die sich nicht zur Wahl gestellt haben, die Kandidatur ausgelost. Die Auslosung ist bindend und kann nicht abgelehnt werden. Das Stammtischmitglied, das per Losentscheid für ein Amt bestimmt worden ist, kann nicht mehr für ein anderes Amt ausgelost werden.
Art. 10: Finanzen
Der Schatzmeister führt die laufenden Kassengeschäfte, hat über jede Zahlung Buch zu führen und ist für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Jedes Mitglied hat zu jeder Zeit das Recht auf Auskunft über den aktuellen Kontostand. Ausgaben sollten nur nach Absprache in der Vorstandschaft gemacht werden. Ausgaben müssen ausschließlich allen Stammtischmitgliedern von Nutzen sein. Beim jährlichen Jahresabschluss wird vom Kassier ein ausführlicher Kassenbericht abgegeben. Geschäftsjahr ist im Übrigen das Kalenderjahr (01.01-31.12).
Art. 11: Jahreshauptversammlung
(1) Die JHV findet immer zeitgleich zur Januarsitzung statt. Zur JHV wird durch die Vereinsführung eingeladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung sowie die Wahlmitteilung bekannt zu geben.
(2) Die JHV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr,
b) Entlastung der Vereinsführung,
c) Neuwahl der Vereinsführung,
d) Geschäftsübernahme durch die neue Vereinsführung,
e) Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte.
Art. 12: Satzungsänderungen und Sachanträge
Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Stammtischmitglied bei jedem Stammtischtreffen schriftlich gestellt werden. Dabei ist klar und deutlich zu formulieren, wie die zu ändernde Satzungsbestimmung lauten soll. Die Satzungsänderung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Abstimmung kann auf Antrag eines Mitgliedes geheim und schriftlich erfolgen. Für Sachanträge gelten im Übrigen die gleichen, obigen Voraussetzungen wie für Satzungsänderungen. Sachanträge bedürfen jedoch keines vorherigen, schriftlichen Antrages.
Art. 13: Auflösung des Stammtisches
Der Stammtisch ist aufgelöst:
a) beim Tod aller Mitglieder,
b) bei einem entsprechenden Beschluss. Der Beschluss über die Auflösung kann nur bei der JHV oder bei einer wegen der Auflösung außerordentlich einberufenen Auflösungsversammlung erfolgen, und bedarf einer ¾ Mehrheit aller Stammtischmitglieder
c) Die Auflösungsversammlung entscheidet auch, was mit dem Kassenbestand geschieht.
Art. 14: Legitimation der Stammtischsatzung
Diese Satzung tritt am 3. Dezember 2003 in Kraft. Die Satzung wurde am 3. Dezember 2003 von folgender Vorstandschaft ratifiziert:
Markus Stiegler (1. Vorstand)
Thomas Hauenstein (2. Vorstand)
Oliver Scheele (1. Kassier)
Bastian Beck (2. Kassier)
Marc Pohl (1. Schriftführer)
Torben Kahl (2. Schriftführer)
Felix Pittroff (Ortsvorsitzender Feucht)
Christian Meier (Ortsvorsitzender Winkelhaid-Grünsberg)
Volker Dengel (Ortsvorsitzender Fürth)
Arne Kottke (Ortsvorsitzender Brunn)
Markus Schlögel (Ortsvorsitzender Altdorf-Röthenbach)
Jörg Kotzur (Kassenprüfer), Renzenhof, den 03.12.2003